§ 25 ZDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1992

ÜR: Art. XXXIV, BGBl. Nr. 628/1991

§ 25

(1) § 25.Der Zivildienstleistende hat Anspruch auf:

  1. 1. Pauschalvergütung (Grundvergütung und Zuschläge) - (§§ 25a bis 30),
  2. 2. Reisekostenvergütung (§ 31),
  3. 3. Kranken- und Unfallversicherung (§ 33),
  4. 4. Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe (§ 34),
  5. 5. Entschädigung und Fortzahlung der Dienstbezüge (§ 34b) und
  6. 6. Sicherung des Arbeitsplatzes (§ 35).

(2) Der Zivildienstleistende hat in folgenden besonderen Fällen Anspruch auf Naturalleistungen:

  1. 1. Unterbringung (§ 27 Abs. 1),
  2. 2. Verpflegung (§ 28 Abs. 1),
  3. 3. Bekleidung (§ 29 Abs. 1) und
  4. 4. Reinigung der Bekleidung (§ 30 Abs. 1).

(3) Die Vergütungen nach Abs. 1 Z 1 und 2 vermindern sich nach Maßgabe der §§ 27 bis 31, soweit der Bund oder der Rechtsträger der Einrichtung für die in Abs. 2 angeführten Leistungen oder die Beförderung des Zivildienstleistenden sorgt.

(4) Keine Ansprüche bestehen für Zeiten, die in den Zivildienst nicht eingerechnet werden (§ 15).

(5) Die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, regelt, inwieweit Ansprüche nach diesem Bundesgesetz pfändbar sind.

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