ÜR: Art. XXXIV, BGBl. Nr. 628/1991
§ 25
(1) § 25.Der Zivildienstleistende hat Anspruch auf:
- 1. Pauschalvergütung (Grundvergütung und Zuschläge) - (§§ 25a bis 30),
- 2. Reisekostenvergütung (§ 31),
- 3. Kranken- und Unfallversicherung (§ 33),
- 4. Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe (§ 34),
- 5. Entschädigung und Fortzahlung der Dienstbezüge (§ 34b) und
- 6. Sicherung des Arbeitsplatzes (§ 35).
(2) Der Zivildienstleistende hat in folgenden besonderen Fällen Anspruch auf Naturalleistungen:
- 1. Unterbringung (§ 27 Abs. 1),
- 2. Verpflegung (§ 28 Abs. 1),
- 3. Bekleidung (§ 29 Abs. 1) und
- 4. Reinigung der Bekleidung (§ 30 Abs. 1).
(3) Die Vergütungen nach Abs. 1 Z 1 und 2 vermindern sich nach Maßgabe der §§ 27 bis 31, soweit der Bund oder der Rechtsträger der Einrichtung für die in Abs. 2 angeführten Leistungen oder die Beförderung des Zivildienstleistenden sorgt.
(4) Keine Ansprüche bestehen für Zeiten, die in den Zivildienst nicht eingerechnet werden (§ 15).
(5) Die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, regelt, inwieweit Ansprüche nach diesem Bundesgesetz pfändbar sind.
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