§ 25. Besondere Verlosung.
(1) Durch Verlosung tilgbare Wertpapiere werden an die Berechtigten der 6., 7. und anderer Gruppen, die gemäß § 14 Abs. 3 gekürzt werden, sowie auf Stücke gemäß § 19 Abs. 2 und 3 durch eine besondere Verlosung aufgeteilt.
(2) Zinsen oder Gewinnanteile, die auf gemäß Abs. 1 zugeteilte verloste Stücke entfallen, werden auf die Berechtigten anteilsmäßig nach dem Nennbetrag der ihnen gehörigen Haupturkunden aufgeteilt.
(3) Die näheren Bestimmungen über die besondere Verlosung trifft das Bundesministerium für Finanzen mit Verordnung.
(4) Verloste Stücke einer aufgerufenen Wertpapierart, werden erst eingelöst, sobald sie als bereinigt gekennzeichnet oder gemäß § 17 neu zugewiesen worden sind.
Zuletzt aktualisiert am
27.05.2024
Gesetzesnummer
10001922
Dokumentnummer
NOR40261062
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