§ 25. Besondere Verlosung.
(1) Durch Verlosung tilgbare Wertpapiere werden an die Berechtigten der 6., 7. und anderer Gruppen, die gemäß § 14 Abs. 3 gekürzt werden, sowie auf Stücke gemäß § 19 Abs. 2 und 3 durch eine besondere Verlosung aufgeteilt.
(2) Zins- und Gewinnanteilscheine, die auf gemäß Abs. 1 zugeteilte Stücke entfallen und vor dem Tage der besonderen Verlosung fällig geworden sind, werden auf die Berechtigten anteilsmäßig nach dem Nennbetrag der ihnen gehörigen Haupturkunden aufgeteilt.
(3) Die näheren Bestimmungen über die besondere Verlosung trifft das Bundesministerium für Finanzen mit Verordnung.
(4) Verloste Stücke einer aufgerufenen Wertpapierart, werden erst eingelöst, sobald sie als bereinigt gekennzeichnet oder gemäß § 17 neu zugewiesen worden sind.
(5) Das Bundesministerium für Finanzen kann die Durchführung der besonderen Verlosung der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft übertragen. Der Aussteller hat die vom Bundesministerium für Finanzen zu bestimmenden Kosten der besonderen Verlosung zu ersetzen; sie sind vom Aussteller binnen sechs Wochen nach Zustellung des Bescheides zu bezahlen.
Schlagworte
Zinsanteilschein
Zuletzt aktualisiert am
27.05.2024
Gesetzesnummer
10001922
Dokumentnummer
NOR40261063
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