§ 25 UmgrStG

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1991

Zum Bezugszeitraum vgl. 3. Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen der Anlage

Die übernehmende Personengesellschaft

§ 25.

(1) Die übernehmende Personengesellschaft hat das übertragene Vermögen mit jenen Werten anzusetzen, die sich beim Übertragenden unter Anwendung des § 14 Abs. 1 bei Beachtung des § 24 Abs. 2 ergeben. Sie ist im Falle einer Buchwertübertragung für Zwecke der Gewinnermittlung und der Ermittlung des Gewerbeertrages so zu behandeln, als ob sie Gesamtrechtsnachfolger wäre.

(2) § 14 Abs. 2 gilt für die übernehmende Personengesellschaft mit Beginn des dem Zusammenschlußstichtag folgenden Tages.

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2019

Gesetzesnummer

10004679

Dokumentnummer

NOR12050999

alte Dokumentnummer

N3199110213Y

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