Die Novelle BGBl. I Nr. 108/2001 konnte nicht eingearbeitet werden, da zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle das UGStVG bereits außer Kraft getreten ist.
Generelle Verweisungsbestimmung und Inkrafttreten
§ 25.
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Monats seiner Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits vor dessen Inkrafttreten erlassen werden; sie treten frühestens zusammen mit diesem Bundesgesetz in Kraft.
Die Novelle BGBl. I Nr. 108/2001 konnte nicht eingearbeitet werden, da zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle das UGStVG bereits außer Kraft getreten ist.
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2025
Gesetzesnummer
10010883
Dokumentnummer
NOR12138371
alte Dokumentnummer
N8199530508L
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