§ 25 UFSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2003

Personenbezogene Bezeichnungen

§ 25

Die verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

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