§ 25 TSchG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Wildtiere

§ 25.

(1) Wildtiere, die‑ etwa im Hinblick auf Klima, Ernährung, Bewegungsbedürfnis oder Sozialverhalten ‑ besondere Ansprüche an die Haltung stellen, dürfen bei Erfüllung der vorgeschriebenen Voraussetzungen nur auf Grund einer binnen zwei Wochen vorzunehmenden Anzeige der Wildtierhaltung bei der Behörde gehalten werden. In Gehegen, in denen Schalenwild ausschließlich zur Fleischgewinnung gehalten wird, darf dieses bei Erfüllung der vorgeschriebenen Voraussetzungen ebenfalls nur auf Grund einer Anzeige der Wildtierhaltung bei der Behörde gehalten werden. Die Anzeige hat den Namen und die Anschrift des Halters, die Art und Höchstzahl der gehaltenen Tiere, den Ort der Haltung und weitere Angaben zu enthalten, die zur Beurteilung durch die Behörde erforderlich sind; das Nähere ist durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, in Bezug auf Gehege, in denen Schalenwild ausschließlich zur Fleischgewinnung gehalten wird, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, zu regeln.

(2) Einer Anzeige nach Abs. 1 bedürfen nicht:

  1. 1. Einrichtungen, die dem Tierversuchsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 114/2012, unterliegen,
  2. 2. Zoos,
  3. 3. Tierheime,
  4. 4. die Haltung von Tieren im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten.

(3) Der Bundesminister für Gesundheit hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung und die sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie den anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse

  1. 1. jene Wildtiere zu bezeichnen, die besondere Anforderungen an die Haltung stellen und
  2. 2. die Haltung bestimmter Wildtierarten aus Gründen des Tierschutzes zu verbieten. Ein solches Verbot gilt nicht für Zoos, die über eine Bewilligung gemäß § 26 verfügen, sowie für wissenschaftliche Einrichtungen, die ihre Wildtierhaltung gemäß Abs. 1 angezeigt haben.

(4) Für die Haltung von Wildtieren, die keine besonderen Anforderungen an Haltung und Pflege stellen, in gewerbsmäßig betriebenen Einrichtungen gilt Abs. 1 entsprechend.

(5) Die Haltung von Pelztieren zur Pelzgewinnung ist verboten.

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2017

Gesetzesnummer

20003541

Dokumentnummer

NOR40144490

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