§ 25 SuSprmittelG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1938

§ 25.

(1) Nach Rechtskraft des Genehmigungsbescheides hat die Genehmigungsbehörde zu veranlassen, daß bei allen im engeren Gefährdungsbereich gelegenen Liegenschaften diese Lage bücherlich ersichtlich gemacht werde.

(2) Der Vollzug der Ersichtlichmachung wird nicht dadurch gehindert, daß die Parteien eine gerichtliche Entscheidung gemäß § 24, Abs. 2, beantragt haben.

Schlagworte

Grundbuch

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2019

Gesetzesnummer

10005204

Dokumentnummer

NOR12058199

alte Dokumentnummer

N4193515780S

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