§ 25.
(1) Nach Rechtskraft des Genehmigungsbescheides hat die Genehmigungsbehörde zu veranlassen, daß bei allen im engeren Gefährdungsbereich gelegenen Liegenschaften diese Lage bücherlich ersichtlich gemacht werde.
(2) Der Vollzug der Ersichtlichmachung wird nicht dadurch gehindert, daß die Parteien eine gerichtliche Entscheidung gemäß § 24, Abs. 2, beantragt haben.
Schlagworte
Grundbuch
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2019
Gesetzesnummer
10005204
Dokumentnummer
NOR12058199
alte Dokumentnummer
N4193515780S
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