§ 25 StudFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1993

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1994

Studienerfolg an medizinisch-technischen Akademien

§ 25.

(1) An medizinisch-technischen Akademien ist der Nachweis des günstigen Studienerfolges zu erbringen:

  1. 1. im ersten Ausbildungsjahr durch den Nachweis der Aufnahme als Studierender gemäß den §§ 16 und 17 des Bundesgesetzes über die Regelung der medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992;
  2. 2. im zweiten und dritten Ausbildungsjahr durch die Vorlage einer Bestätigung der Direktion über die Ablegung der Einzelprüfungen, deren Notendurchschnitt nicht schlechter als 2,5 sein darf;
  3. 3. nach dem dritten Ausbildungsjahr durch die Vorlage einer Bestätigung der Direktion, aus der hervorgeht, daß die Leistungen des Studierenden nicht unter dem Durchschnitt liegen.

(2) Ein günstiger Studienerfolg liegt auch nicht vor, wenn ein Studierender ein Ausbildungsjahr wiederholt oder wegen Nichterreichens des Ausbildungszieles gemäß § 17 Abs. 3 MTD-Gesetz vom weiteren Besuch der Einrichtung ausgeschlossen wurde.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1994

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2022

Gesetzesnummer

10009824

Dokumentnummer

NOR12125329

alte Dokumentnummer

N7199433102J

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