§ 25 Staatsgrenzgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 09.1.1974

§ 25

§ 25. Wer dem § 4 oder dem § 10 Abs. 2 zuwiderhandelt, begeht, sofern nicht ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 500 S oder mit Arrest bis zu drei Tagen zu bestrafen.

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