4. ABSCHNITT
Mitgliedschaft zur Zentrallehranstaltenschülervertretung Zusammensetzung der Zentrallehranstaltenschülervertretung
§ 25.
Der Zentrallehranstaltenschülervertretung gehören sechs Mitglieder an, und zwar zwei Mitglieder aus dem Bereich der Höheren Internatsschulen des Bundes, aus dem Bereich der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten und des Bundesinstitutes für Heimerziehung in Baden sowie aus dem Bereich der land- und forstwirtschaftlichen Schulen (der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der Forstfachschulen).
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2018
Gesetzesnummer
10009722
Dokumentnummer
NOR12122949
alte Dokumentnummer
N7199011845J
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