§ 25 SchVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1990

4. ABSCHNITT

Mitgliedschaft zur Zentrallehranstaltenschülervertretung Zusammensetzung der Zentrallehranstaltenschülervertretung

§ 25.

Der Zentrallehranstaltenschülervertretung gehören sechs Mitglieder an, und zwar zwei Mitglieder aus dem Bereich der Höheren Internatsschulen des Bundes, aus dem Bereich der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten und des Bundesinstitutes für Heimerziehung in Baden sowie aus dem Bereich der land- und forstwirtschaftlichen Schulen (der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der Forstfachschulen).

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2018

Gesetzesnummer

10009722

Dokumentnummer

NOR12122949

alte Dokumentnummer

N7199011845J

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