Zusätzliche Überprüfung – Uferstaatskontrolle
§ 25.
(1) Die Behörde kann jederzeit überprüfen, ob ein Fahrzeug, das in den Geltungsbereich der Richtlinie 2006/87/EG fällt,
- 1. ein gültiges Gemeinschaftszeugnis oder ein gemäß Artikel 22 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte erteiltes gültiges Schiffsattest (Rheinschiffsattest) mitführt,
- 2. den Angaben dieses Zeugnisses entspricht oder
- 3. eine offenkundige Gefahr für
- a) die an Bord befindlichen Personen,
- b) die Umwelt oder
- c) die Schifffahrt
- darstellt.
(2) Wenn bei einer zusätzlichen Überprüfung festgestellt wird, dass das Fahrzeug ein ungültiges Gemeinschaftszeugnis bzw. Rheinschiffsattest mitführt oder den Angaben des mitgeführten Gemeinschaftszeugnisses bzw. Rheinschiffsattests nicht entspricht, aber das ungültige Gemeinschaftszeugnis bzw. Rheinschiffsattest oder die mangelnde Übereinstimmung keine offenkundige Gefahr darstellen, ist der Verfügungsberechtigte des Fahrzeuges verpflichtet, alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um Abhilfe zu schaffen. Der Auftrag zur Behebung der festgestellten Mängel erfolgt mit schifffahrtspolizeilicher Anordnung gemäß § 38 Abs. 3 des Schifffahrtsgesetzes. Die Behörde, die das Gemeinschaftszeugnis bzw. Rheinschiffsattest erteilt oder zuletzt erneuert hat, ist innerhalb von sieben Tagen über die festgestellten Mängel zu unterrichten.
(3) Wenn bei einer zusätzlichen Überprüfung festgestellt wird, dass das Gemeinschaftszeugnis bzw. Rheinschiffsattest an Bord fehlt oder dass das Fahrzeug eine offenkundige Gefahr darstellt, ist die Weiterfahrt so lange zu untersagen, bis die notwendigen Abhilfemaßnahmen getroffen sind. Abweichend davon kann die Behörde auch Maßnahmen vorschreiben, die es dem Fahrzeug – gegebenenfalls nach durchgeführter Beförderung – ermöglichen, bis zu einem Ort, an dem es überprüft oder instand gesetzt wird, ohne Gefahr weiterzufahren. Die Untersagung der Weiterfahrt, die Vorschreibung von Maßnahmen zur Gewährleistung einer sicheren Weiterfahrt und der Auftrag zur Behebung der festgestellten Mängel erfolgen mit schifffahrtspolizeilicher Anordnung gemäß § 38 Abs. 3 des Schifffahrtsgesetzes. Die Behörde, die das Gemeinschaftszeugnis bzw. Rheinschiffsattest erteilt oder zuletzt erneuert hat, ist innerhalb von sieben Tagen über die festgestellten Mängel sowie die getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.
(4) Hat die Behörde einem Fahrzeug die Weiterfahrt untersagt oder dem Verfügungsberechtigten die Absicht mitgeteilt, einem Fahrzeug die Weiterfahrt zu untersagen, sofern die festgestellten Mängel nicht innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist behoben werden, ist innerhalb von sieben Tagen die Behörde, die das Gemeinschaftszeugnis bzw. Rheinschiffsattest erteilt oder zuletzt erneuert hat, über die festgestellten Mängel und die getroffenen oder beabsichtigten Maßnahmen zu unterrichten.
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2018
Gesetzesnummer
20006309
Dokumentnummer
NOR40106106
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