§ 25
Gewinn- und Verlustrechnung
In der Gewinn- und Verlustrechnung sind in getrennten Posten namentlich die Gesamtbeträge der in dem Geschäftsjahr von der Bank verdienten Darlehnszinsen, Darlehnsprovisionen und sonstigen Nebenleistungen der Darlehnsschuldner und der Gesamtbetrag der für das Geschäftsjahr von der Bank zu entrichtenden Pfandbriefzinsen anzugeben.
Schlagworte
Gewinnrechnung
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2018
Gesetzesnummer
10011252
Dokumentnummer
NOR12145062
alte Dokumentnummer
N9194312089I
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