§ 25 Schiffsbankgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 15.4.1943

§ 25

Gewinn- und Verlustrechnung

In der Gewinn- und Verlustrechnung sind in getrennten Posten namentlich die Gesamtbeträge der in dem Geschäftsjahr von der Bank verdienten Darlehnszinsen, Darlehnsprovisionen und sonstigen Nebenleistungen der Darlehnsschuldner und der Gesamtbetrag der für das Geschäftsjahr von der Bank zu entrichtenden Pfandbriefzinsen anzugeben.

Schlagworte

Gewinnrechnung

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2018

Gesetzesnummer

10011252

Dokumentnummer

NOR12145062

alte Dokumentnummer

N9194312089I

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