ABSCHNITT VI
Sonderbestimmungen für Dienstverrichtungen im Ausland
§ 25
(1) Die Bestimmungen der Abschnitte I bis V sind, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist,
- a) auf Dienstreisen in das Ausland,
- b) auf Dienstreisen von einer im Ausland gelegenen Dienststelle (Dienstverrichtungsstelle) aus,
- c) auf Dienstreisen nach im Ausland gelegenen Grenzorten,
- d) auf Dienstverrichtungen im ausländischen Dienstort und
- e) auf Dienstzuteilungen zu im Ausland gelegenen Dienststellen
anzuwenden.
(2) Dienstreisen nach Abs. 1 lit. a dürfen nur in dem Umfang angeordnet oder bewilligt werden, in dem sie unter Bedachtnahme auf Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit erforderlich sind. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt vor Anordnung oder Bewilligung der Dienstreise festzustellen. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung kann das Bundeskanzleramt für bestimmte Arten von Dienstreisen oder bestimmte Beamtengruppen zustimmen, daß von dem Erfordernis der Herstellung des Einvernehmens im Einzelfall Abstand genommen wird.
(3) Als Grenzort im Sinne des Abs. 1 lit. c gelten die im benachbarten Ausland gelegenen Orte, deren Ortsgrenze von der Bundesgrenze in der Luftlinie nicht mehr als 15 Kilometer entfernt ist.
(4) Als Dienstreisen im Sinne des Abs. 1 lit. c gelten auch Dienstreisen in ein Zollausschlußgebiet.
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