§ 25 Reife- und Diplomprüfung sowie Diplomprüfung in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und in der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (einschließlich der Schulen für Berufstätige)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1996

Beurteilung der mündlichen und praktischen Teilprüfungen und Gesamtbeurteilung

§ 25.

(1) Die Beurteilung der einzelnen Teilprüfungen, soweit es sich nicht um schriftliche Klausurarbeiten handelt, hat am Ende jedes Prüfungshalbtages für jene Prüfungskandidaten stattzufinden, die am jeweiligen Prüfungshalbtag die Reife- und Befähigungsprüfung oder die Befähigungsprüfung beendet haben.

(2) Die Beurteilung der vom Prüfungskandidaten in den Teilprüfungen nach Abs. 1 erbrachten Leistungen hat auf Grund des vom Prüfer des jeweiligen Prüfungsgebietes zu stellenden und zu begründenden Beurteilungsantrages zu erfolgen.

(2a) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Beantwortung der fächerübergreifenden Frage im Rahmen einer allfälligen fächerübergreifenden Schwerpunktprüfung sind in die Teilbeurteilungen der betreffenden beiden Prüfungsgebiete mit einzubeziehen.

(3) Die Prüfungskommission hat auch dann die Beurteilung der vom Prüfungskandidaten abgelegten Teilprüfungen zu beschließen, wenn dieser die Reife- und Befähigungsprüfung oder die Befähigungsprüfung nicht abgeschlossen hat.

(4) Auf Grund der Beurteilung der Teilprüfungen der Hauptprüfung (Klausurarbeiten, mündliche Teilprüfungen) hat die Prüfungskommission sodann die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten und die Gesamtbeurteilung gemäß § 38 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes festzusetzen; in die Gesamtbeurteilung ist die Beurteilung der Vorprüfung gemäß § 23 mit einzubeziehen.

(5) Die gemäß § 38 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes festgesetzten Gesamtbeurteilungen der Leistungen der Prüfungskandidaten sind unmittelbar nach dem Ende der Festsetzung der Gesamtbeurteilung, spätestens jedoch am Ende des Prüfungshalbtages, vom Vorsitzenden in Gegenwart der Mitglieder der Prüfungskommission den Prüfungskandidaten mitzuteilen.

(6) Die in das Reife- und Befähigungsprüfungsprotokoll bzw. in das Befähigungsprüfungsprotokoll aufzunehmende Beurteilung der Prüfung ist vom Vorsitzenden sowie von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen.

Schlagworte

Reifeprüfung, Reifeprüfungsprotokoll

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2025

Gesetzesnummer

10009892

Dokumentnummer

NOR12125473

alte Dokumentnummer

N7199439499J

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