3. Hauptstück
Verbringungen aus einem Drittland nach Österreich Einbringung des Genehmigungsantrags durch den Empfänger
§ 25.
(1) Sollen radioaktive Abfälle oder abgebrannte Brennelemente aus einem Drittland nach Österreich verbracht werden, so hat der Empfänger bei der zuständigen österreichischen Behörde einen Genehmigungsantrag zu stellen.
(2) Der Genehmigungsantrag muss den Nachweis enthalten, dass der Empfänger mit dem in dem Drittland niedergelassenen Besitzer eine Vereinbarung getroffen hat, die von den zuständigen Behörden dieses Drittlandes akzeptiert wurde, wonach der Besitzer verpflichtet ist, die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente zurückzunehmen, wenn der Verbringungsvorgang entsprechend § 29 nicht zu Ende geführt werden kann.
(3) Die zuständige österreichische Behörde hat den Antrag gemäß Abs. 1 zu prüfen und dem Antragsteller erforderlichenfalls Verbesserungsaufträge zu erteilen.
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2020
Gesetzesnummer
20006207
Dokumentnummer
NOR40104277
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