§ 25 PStV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1984

Zu § 45

§ 25

§ 25. Wird die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses beantragt, so hat der Antragsteller für sich und den anderen Verlobten die in § 21 angeführten Urkunden vorzulegen.

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