Zu § 45
Zu § 45
§ 25.
Wird die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses beantragt, so hat der Antragsteller für sich und den anderen Verlobten die in § 21 angeführten Unterlagen vorzulegen; er ist auf die Rechtsvorschriften über die Namensführung nach der Eheschließung und über die Namensführung der aus der Ehe stammenden Kinder hinzuweisen, vor allem auf Erklärungen, die nur vor oder bei der Eheschließung abgegeben werden können.
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