§ 25 PStG-DV 2013

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2013

Mitteilungen an den Betreiber

§ 25.

Personenstandsbehörden und Abfrageberechtigte haben dem Betreiber unverzüglich mitzuteilen:

  1. 1. Veränderungen im Bereich des auf das ZPR zugriffsberechtigten Personals (einschließlich der Änderungen gemäß § 22), sofern ihnen nicht die Erteilung von Zugriffsberechtigungen gemäß § 19 übertragen wurde;
  2. 2. die Inanspruchnahme, den Wechsel oder das Ausscheiden eines Dienstleisters;
  3. 3. das Auftreten von Programmstörungen, die den Datenbestand gefährden können.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2018

Gesetzesnummer

20008627

Dokumentnummer

NOR40157706

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