ABSCHNITT IV
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN FÜR BEAMTE DES RUHESTANDES
UND HINTERBLIEBENE
Kinderzulage
§ 25.
(1) Dem Beamten, der Anspruch auf Ruhegenuß hat, gebührt die Kinderzulage nach den für die Beamten des Dienststandes geltenden Vorschriften.
(2) Dem überlebenden Ehegatten, dessen Haushalt ein Kind des Beamten angehört, das nach den für die Beamten des Dienststandes geltenden Vorschriften bei der Bemessung der Kinderzulage zu berücksichtigen wäre, gebührt zum Witwen- oder Witwerversorgungsgenuß die Kinderzulage, die dem Beamten gebühren würde, wenn er nicht gestorben wäre. Dies gilt nicht, wenn das Kind Anspruch auf Waisenversorgung hat.
(3) Der Waise gebührt zum Waisenversorgungsgenuß eine Zulage im Ausmaß der für ein Kind vorgesehenen Kinderzulage.
(4) Eine Zulage nach dem Abs. 2 oder 3 gebührt insoweit nicht, als der überlebende Ehegatte oder die Waise eine Kinderzulage oder eine gleichartige Zulage von einer anderen Stelle erhält.
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