§ 25 Pflh-AV

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1999

Beurteilung der praktischen Ausbildung

§ 25

(1) In den Fachbereichen gemäß den Anlagen 1 und 2 haben die Lehr- oder Fachkräfte des betreffenden Praktikums die in diesem Praktikum erbrachten Leistungen der Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerinnen zu beurteilen.

(2) Die Lehr- oder Fachkräfte haben die Kenntnisse und Fertigkeiten der Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerinnen im betreffenden Fachbereich laufend zu überprüfen und über die Leistungen schriftliche Aufzeichnungen als Grundlage für die Beurteilung zu führen.

(3) Die Leistungen der Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerinnen in den Praktika der Fachbereiche gemäß den Anlagen 1 und 2 sind mit

  1. 1. „ausgezeichnet bestanden",
  2. 2. „gut bestanden",
  3. 3. „bestanden" oder
  4. 4. „nicht bestanden"

zu beurteilen.

(4) Eine positive Beurteilung ist in den Fällen des Abs. 3 Z 1 bis 3 gegeben.

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