Pflanzengesundheitszeugnis und Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr
§ 25.
(1) Das Pflanzengesundheitszeugnis hat die Angaben nach dem Muster der Anlage zum revidierten Text der Internationalen Pflanzenschutzkonvention; BGBl. III Nr. 221/2005, zu enthalten und ist von Dienststellen auszustellen, die hiezu im Rahmen des revidierten Textes der Internationalen Pflanzenschutzkonvention oder – bei Nichtvertragsstaaten – aufgrund von Rechtsvorschriften des betreffenden Staates befugt sind.
(2) Das Pflanzengesundheitszeugnis ist entweder insgesamt in Blockschrift oder insgesamt maschinenschriftlich – außer bei Stempeln und Unterschriften – auszustellen. Es ist in mindestens einer der Amtssprachen der Europäischen Union abzufassen und vorzugsweise in einer der Amtssprachen des Bestimmungsmitgliedstaates auszufüllen. Der botanische Name der Pflanze ist in lateinischen Buchstaben anzugeben.
(3) Unbeglaubigte Änderungen oder Tilgungen haben die Ungültigkeit des Zeugnisses zur Folge. Zusätzliche Ausfertigungen des Zeugnisses gelten nur dann als gleichwertig, wenn sie den gedruckten oder gestempelten Hinweis „Kopie“ oder „Duplikat“ tragen.
(4) Das Pflanzengesundheitszeugnis darf nicht früher als 14 Tage vor dem Tag ausgestellt sein, an dem die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände das Ausstellungsdrittland verlassen haben.
(5) Sind die in Anhang V Teil B angeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände mit Herkunft aus einem Mitgliedstaat oder Drittland in ein (weiteres) Drittland verbracht worden und werden sie von dort in das Bundesgebiet verbracht, kann anstelle eines Pflanzengesundheitszeugnisses ein Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr nach dem Muster der Anlage zum revidierten Text der Internationalen Pflanzenschutzkonvention verwendet werden.
(6) Abs. 5 findet auch dann Anwendung, wenn im Weiterversendungsland eine Aufteilung oder Zwischenlagerung stattgefunden hat oder dort die Verpackung geändert worden ist und amtlich festgestellt wurde, dass die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände auf dem Gebiet des Weiterversendungslandes keiner Gefahr ausgesetzt worden sind, welche die Einhaltung der Bestimmungen des § 23 in Frage stellt.
(7) Dem Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr sind das zuletzt ausgestellte Pflanzengesundheitszeugnis sowie gegebenenfalls die von anderen Ländern vor der Einfuhr ausgestellten Pflanzengesundheitszeugnisse für die Wiederausfuhr in Urschrift oder amtlich beglaubigter Kopie beizufügen.
(8) Bei Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, für die besondere Anforderungen gemäß Anhang IV Teil A oder Teil B gelten, muss das Pflanzengesundheitszeugnis im Ursprungsland der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände ausgestellt worden sein. Dies gilt nicht in Fällen, in denen die betreffenden besonderen Anforderungen auch an anderen Orten als dem Ursprungsort erfüllt werden können oder in denen keine besonderen Anforderungen gelten. In diesen Fällen darf das Pflanzengesundheitszeugnis auch in dem Drittland ausgestellt werden, aus dem die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände ausgeführt werden (Versandland). Für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, für die besondere Anforderungen gemäß Anhang IV Teil A oder Teil B gelten, ist in den einschlägigen Zeugnissen in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ gegebenenfalls anzugeben, welche der in der einschlägigen Position der verschiedenen Teile des Anhangs IV genanten alternativen besonderen Anforderungen erfüllt ist oder erfüllt sind. Diese Angabe hat durch einen Hinweis auf die entsprechende Position in Anhang IV zu erfolgen.
(9) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat, insbesondere zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union, durch Verordnung
- 1. die allgemeinen Anforderungen an das Pflanzengesundheitszeugnis oder das Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr,
- 2. zusätzliche Angaben, die das Pflanzengesundheitszeugnis oder das Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr zu enthalten haben, oder
- 3. die Zulässigkeit elektronischer Zeugnisformate oder sonstiger alternativer Dokumente oder Kennzeichen
- festzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2018
Gesetzesnummer
20007154
Dokumentnummer
NOR40126859
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