§ 25 Patentanwaltsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 07.7.1967

1. Unter "Sitz" ist nicht die Ortsgemeinde, sondern die genaue Anschrift gemeint. 2. vgl. Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986

§ 25.

Die Wahl und Änderung des Sitzes der Kanzlei steht dem Patentanwalt frei. Er hat jedoch die eingetretene Änderung des Sitzes binnen drei Tagen der Patentanwaltskammer anzuzeigen. Diese hat hievon dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie, dem Patentamt und dem Obersten Patent- und Markensenat unverzüglich Mitteilung zu machen und die Kundmachung der Sitzverlegung auf Kosten des betreffenden Patentanwaltes im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“, im „Patentblatt“ und in den Amtsblättern jener Bundesländer, in denen der frühere und der neue Sitz gelegen sind, zu veranlassen.

1. Unter "Sitz" ist nicht die Ortsgemeinde, sondern die genaue Anschrift gemeint.

2. vgl. Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986

Schlagworte

Niederlassungsfreiheit

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10002093

Dokumentnummer

NOR12027646

alte Dokumentnummer

N2196714661T

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)