Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 25.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Paßgesetz 1969 außer Kraft.
(3) Die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ausgestellten gewöhnlichen Reisepässe, Dienstpässe, Diplomatenpässe, Sammelreisepässe und Personalausweise gelten als nach diesem Bundesgesetz ausgestellt.
(4) Ab dem 1. Jänner 1994 entsprechen die Seiten 2 und 3 der Anlage 1 der Anlage 1a, die Seiten 8 und 9 der Anlage 2 der Anlage 2a und die Seiten 8 und 9 der Anlage 3 der Anlage 3a (Anm.: Anlagen nicht darstellbar).
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