§ 25 NRGOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1986

§ 25

Die Bundesregierung kann ihre Vorlagen bis zum Beginn der Abstimmung im Ausschuß ändern oder zurückziehen. Das gleiche gilt für Berichte der Bundesregierung bzw. ihrer Mitglieder. Nach Einlangen der diesbezüglichen Note verfügt der Präsident deren Vervielfältigung sowie Verteilung an die Abgeordneten. Überdies ist jede solche Änderung beziehungsweise Zurückziehung in der nächstfolgenden Sitzung des Nationalrates mitzuteilen (§ 49 Abs. 1 oder 2).

Schlagworte

Regierungsvorlagen

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR12011643

alte Dokumentnummer

N11986148480

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