§ 25 NatStrV

Alte FassungIn Kraft seit 08.1.2008

Entsorgung von Rückständen als radioaktive Abfälle

§ 25.

Können überwachungsbedürftige Rückständen nicht aus der Überwachung entlassen werden, sind diese Rückstände auf der Basis der Festlegungen im IIIa. Teil StrSchG als radioaktive Abfälle zu entsorgen. Dabei sind die Bestimmungen der §§ 76 und 78 AllgStrSchV sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20005617

Dokumentnummer

NOR40094419

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