§ 25 MTD-AV

Alte FassungIn Kraft seit 09.10.1993

Prüfungskommission

§ 25.

(1) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind vom Landeshauptmann zu bestellen. Hiebei ist der Vorsitz der Prüfungskommission festzulegen. Für jedes Mitglied der Kommission ist eine Stellvertretung zu bestellen.

(2) Jedem Mitglied der Prüfungskommission ist vor der Prüfung ein Verzeichnis sämtlicher Studierenden auszufolgen, die zur Prüfung antreten.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2018

Gesetzesnummer

10010730

Dokumentnummer

NOR12136224

alte Dokumentnummer

N8199317228L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)