Übermittlung der Messdaten
§ 25.
Das Umweltbundesamt ist für die zeitgerechte Übermittlung der Messergebnisse der an den EMEP-Messstellen erhobenen Daten gemäß dem vom EMEP Leitungsgremium festgelegten Zeitplan und Umfang an das EMEP-Programmzentrum verantwortlich.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
20003445
Dokumentnummer
NOR40053418
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