§ 25 LVR 2014

Zukünftige FassungIn Kraft seit 15.5.2025

5. Abschnitt

Luftraumklassifzierung Luftraumklassifizierung

§ 25.

Nach dem 6. Abschnitt des Anhanges der SERA werden Lufträume mit den aus Anhang A ersichtlichen räumlichen Grenzen festgelegt. Etwaige zeitliche Beschränkungen der Luftraumklassifizierung sind in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen. Jener Teil des Luftraumes in Österreich, der dauerhaft oder vorübergehend mit keiner anderen Luftraumklasse festgelegt ist, wird mit der Luftraumklasse G klassifiziert.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2025

Gesetzesnummer

20008992

Dokumentnummer

NOR40268456

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