Anzeige- und Meldeverpflichtungen
§ 25.
Die Religionsgesellschaft und die Republik sind verpflichtet, über Ereignisse, die eine Angelegenheit dieses Bundesgesetzes berühren, den jeweils anderen zu informieren. Dies gilt insbesondere für die Einleitung und Beendigung von Verfahren, sowie die Verhängung von Haft für den in den §§ 14 und 21 genannten Personenkreis, sowie für innerreligionsgesellschaftliche Rechtsmittel gegen Wahlen in der Religionsgesellschaft oder einer Kultusgemeinde.
Schlagworte
Anzeigeverpflichtung
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2021
Gesetzesnummer
20009124
Dokumentnummer
NOR40169826
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