§ 25 Instruktion für die Gemeindevorsteher

Alte FassungIn Kraft seit 02.8.1850

Zum Inkrafttretensdatum vgl. § 3, RGBl. Nr. 153/1849. Die Bestimmung ist (spätestens) seit dem Inkrafttreten des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, gegenstandslos.

§. 25.

Das mit der Zustellung beauftragte Individium hat die für die Botengänge nach den bereits bestehenden oder neu zu erlassenden Gesetzen bewilligte Gebühr (Meilengeld) zu beziehen.

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2025

Gesetzesnummer

10001658

Dokumentnummer

NOR12019338

alte Dokumentnummer

N2185011272R

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