§ 25 HSWO 2014

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2014

Zustimmungserklärungen

§ 25.

(1) In den Wahlvorschlag darf eine Person nur dann aufgenommen werden, wenn sie oder er ihre oder seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Die Erklärung ist dem Wahlvorschlag anzuschließen.

(2) Kandidatinnen und Kandidaten, die keine Zustimmungserklärung abgegeben haben, sind zu streichen.

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2019

Gesetzesnummer

20009048

Dokumentnummer

NOR40167328

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