Tritt nach Maßgabe eines besonderen Bundesgesetzes in Kraft (vgl. § 56 Abs. 5 idF BGBl. I Nr. 95/1999). Diese Fassung ist nie in Kraft getreten, aus dokumentalistischen Gründen wurde ein fiktives Inkrafttretensdatum gesetzt.
Die Novellen BGBl. I Nr. 1/2005 und BGBl. I Nr. 47/2007 wurden berücksichtigt.
Bezeichnung der Vorsitzenden und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter
§ 25.
(1) Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung führt die Bezeichnung Vorsitzende oder Vorsitzender der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und vertritt diese nach außen.
(2) Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft führt die Bezeichnung Vorsitzende oder Vorsitzender der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft.
(3) Die Vorsitzenden der Universitätsvertretungen führen die Bezeichnung Vorsitzende oder Vorsitzender der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft mit einem die Universität kennzeichnenden Zusatz und vertreten diese nach außen.
(4) Die Vorsitzenden von Organen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften führen die Bezeichnung Vorsitzende oder Vorsitzender des jeweiligen Organs der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft mit einem die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft kennzeichnenden Zusatz.
(5) Die Vorsitzenden der Pädagogischen Hochschulvertretungen führen die Bezeichnung Vorsitzende oder Vorsitzender der Pädagogischen Hochschulvertretung mit einem die Pädagogische Hochschule kennzeichnenden Zusatz.
(6) Die Vorsitzenden der Fachhochschul-Studiengangsvertretungen führen die Bezeichnung Vorsitzende oder Vorsitzender der Fachhochschul-Studiengangsvertretung mit einem den Studiengang kennzeichnenden Zusatz.
Die Novellen BGBl. I Nr. 1/2005 und BGBl. I Nr. 47/2007 wurden berücksichtigt.
Schlagworte
Fachhochschulstudiengang
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2025
Gesetzesnummer
10010113
Dokumentnummer
NOR12128627
alte Dokumentnummer
N7199959760L
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