Nichtantreten zu einer Teilprüfung der Diplomprüfung
§ 25.
(1) Tritt ein Prüfungskandidat, ohne von der gesamten Diplomprüfung zurückzutreten, zu einer schriftlichen Teilprüfung der Diplomprüfung nicht an, ohne daß er durch Krankheit oder sonstige gerechtfertigte Verhinderungszeiten oder aus anderen berücksichtigungswürdigen Gründen am Antreten verhindert ist, so gilt diese Teilprüfung als mit der Note „nicht genügend“ abgelegt.
(2) War der Prüfungskandidat durch Krankheit oder sonstige gerechtfertigte Verhinderungszeiten oder aus anderen berücksichtigungswürdigen Gründen verhindert, bei einer Teilprüfung anzutreten, so ist die Teilprüfung zum ehestmöglichen Termin nachzuholen.
(3) Die Entscheidung, ob eine Verhinderung gemäß Abs. 2 vorliegt, hat die Prüfungskommission zu treffen.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2018
Gesetzesnummer
10010882
Dokumentnummer
NOR12138336
alte Dokumentnummer
N8199530430L
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