§ 25 HDG 2014

Alte FassungIn Kraft seit 22.1.2014

Verbindung und Trennung von Disziplinarverfahren

§ 25.

(1) Disziplinarverfahren sind, sofern dieselbe Behörde zuständig ist, zu verbinden

  1. 1. hinsichtlich mehrerer Pflichtverletzungen desselben Beschuldigten und
  2. 2. gegen mehrere Beschuldigte, deren Pflichtverletzungen in einem sachlichen Zusammenhang stehen.

(2) Behörden dürfen Disziplinarverfahren, die nach Abs. 1 zu verbinden sind, gegen einzelne Beschuldigte oder hinsichtlich einzelner Pflichtverletzungen gesondert führen, wenn dies zur Vermeidung erheblicher Verzögerungen des Verfahrens zwingend erforderlich ist.

(3) Im Kommissionsverfahren dürfen mündliche Verhandlungen unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 zusammengelegt werden, sofern das Verfahren durch diese Zusammenlegung vereinfacht wird. Für solche mündlichen Verhandlungen haben die Senate einvernehmlich einen Verhandlungsleiter zu bestimmen. Die Beratung und die Beschlussfassung sind jedoch gesondert durchzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2019

Gesetzesnummer

20008766

Dokumentnummer

NOR40160848

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