Verbindung und Trennung von Disziplinarverfahren
§ 25.
(1) Disziplinarverfahren sind, sofern dieselbe Behörde zuständig ist, zu verbinden
- 1. hinsichtlich mehrerer Pflichtverletzungen desselben Beschuldigten und
- 2. gegen mehrere Beschuldigte, deren Pflichtverletzungen in einem sachlichen Zusammenhang stehen.
- Ist im Falle der Z 2 ein Kommissionsverfahren gegen Offiziere und andere Beschuldigte zu verbinden, so haben abweichend von § 18 Abs. 4 als weitere Mitglieder des Senates ein Offizier und ein Unteroffizier tätig zu werden. § 18 Abs. 1 letzter Satz über die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Personengruppe bleibt dabei unberührt.
(2) Behörden dürfen Disziplinarverfahren, die nach Abs. 1 zu verbinden sind, gegen einzelne Beschuldigte oder hinsichtlich einzelner Pflichtverletzungen gesondert führen, wenn dies zur Vermeidung erheblicher Verzögerungen des Verfahrens zwingend erforderlich ist.
(3) Im Kommissionsverfahren dürfen mündliche Verhandlungen unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 zusammengelegt werden, sofern das Verfahren durch diese Zusammenlegung vereinfacht wird. Für solche mündlichen Verhandlungen haben die Senate einvernehmlich einen Verhandlungsleiter zu bestimmen. Die Beratung und die Beschlussfassung sind jedoch gesondert durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2019
Gesetzesnummer
20008766
Dokumentnummer
NOR40160848
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