§ 25 GWG

Alte FassungIn Kraft seit 10.8.2000

Verwertung nicht absetzbarer Gasmengen

§ 25

(1) Kann ein Erdgasunternehmen die im Rahmen von Erdgaslieferverträgen mit unbedingter Zahlungsverpflichtung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehen, zu übernehmenden Gasmengen an seine Kunden nachweislich nicht absetzen, ist es berechtigt, rechtzeitig vor Beginn der Lieferverpflichtung, die innerhalb der nächsten Lieferperiode, höchstens jedoch der nächsten zwölf Monate zu übernehmenden und nicht absetzbaren Mengen über eine Börse oder - solange kein liquider Handelsplatz für Erdgas im Binnenmarkt zur Verfügung steht - über eine Versteigerung zu verkaufen. Die im Rahmen dieser Versteigerungen oder über die Börse zu verkaufenden Mengen sind anteilig allen Erdgaslieferverträgen mit unbedingter Zahlungsverpflichtung dieses Unternehmens anzurechnen. Die Anteile errechnen sich aus dem Verhältnis der zueinander in Relation gesetzten einzelnen Vertragsmengen dieser Lieferverträge. Das Erdgasunternehmen hat dabei die Menge und den Zeitraum, innerhalb dessen die Lieferung erfolgt, sowie sonstige Charakteristika der Lieferung einschließlich der sonstigen wesentlichen Vertragsbestimmungen für das Verkaufsverfahren bekannt zu geben.

(2) Die Versteigerungsbedingungen sind transparent und nicht diskriminierend zu gestalten und vom Erdgasunternehmen dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit spätestens zwei Monate vor dem Versteigerungstermin anzuzeigen. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Einlagen der Anzeige eine Änderung der Bedingungen verlangen, wenn durch die vorgelegten Versteigerungsbedingungen ein transparentes und die Gleichbehandlung aller möglichen Bieter gewährleistendes Verfahren nicht sichergestellt ist. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann nähere Bestimmungen über das Verfahren dieser Versteigerung, insbesondere die Fristen, die Pflicht zur Bekanntgabe des Versteigerungstermins sowie die Voraussetzungen der mit der Versteigerung betrauten Stellen erlassen.

(3) Insoweit mit dem Erlös aus dem Verkauf über eine Börse oder über eine Versteigerung nicht die tatsächlichen Aufbringungskosten für die gemäß Abs. 1 ermittelten Anteile abgedeckt werden können, wird der Differenzbetrag durch einen Zuschlag zum vereinbarten Netzbenutzungsentgelt von den Endverbrauchern aufgebracht. Zu diesem Zweck haben die Erdgasunternehmen den beim Verkauf über eine Börse oder über eine Versteigerung erlittenen Ausfallsbetrag dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit innerhalb von vier Wochen nach Abschluss des Verkaufsverfahrens bei sonstigem Rechtsverlust zu melden.

(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat auf Grundlage der gemeldeten Ausfallsbeträge jährlich durch Verordnung den Zuschlag zum Netznutzungsentgelt durch Umlegung auf die im Bundesgebiet an Endverbraucher, die netzzugangsberechtigt sind, abgesetzte Gesamtmenge an Erdgas per Kubikmeter zu bestimmen. Die näheren Einzelheiten hinsichtlich der Einhebung, der Abführung und der Auszahlung des Zuschlages an die betroffenen Erdgasunternehmen hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung festzulegen.

(5) Tatsächliche Aufbringungskosten sind jene Kosten, die dem Erdgasunternehmen aus Verträgen mit unbedingter Zahlungsverpflichtung bis zur Übernahme in sein Netz entstehen. Zur Ermittlung der Aufbringungskosten sind alle Verträge eines Unternehmens mit unbedingter Zahlungsverpflichtung anteilsmäßig heranzuziehen.

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