§ 25 GSV

Alte FassungIn Kraft seit 11.6.1994

ÜBEREINSTIMMUNGSVERFAHREN MIT EINZELPRÜFUNG

Verfahren

§ 25

(1) Dieses Verfahren kann nur angewendet werden, wenn der Hersteller eine zugelassene Stelle beauftragt hat, eine Einzelprüfung des Gasgerätes gemäß § 26 durchzuführen. Bei diesem Verfahren hat der Hersteller sicherzustellen und zu erklären, daß für das gemäß § 26 geprüfte Gasgerät eine Konformitätsbescheinigung einer zugelassenen Stelle über die durchgeführten Prüfungen vorliegt und daß es die zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt) erfüllt. Im Rahmen dieses Verfahrens hat der Hersteller oder sein in Österreich/im Europäischen Wirtschaftsraum Bevollmächtigter

  1. 1. eine Übereinstimmungserklärung auszustellen, die dem Muster im Anhang 1 entsprechen soll und
  2. 2. auf dem von der zugelassenen Stelle zugelassenen Gasgerät und seiner Verpackung die CE-Kennzeichnung gemäß § 27 und Anhang 3 anzubringen, wobei der CE-Kennzeichnung die Kennummer der zugelassenen Stelle von dieser oder über deren Auftrag beigefügt wird.

(2) Die Übereinstimmungserklärung gilt für das einzelne Gasgerät und ist vom Hersteller oder seinem in Österreich/im Europäischen Wirtschaftsraum Bevollmächtigten aufzubewahren.

(3) Die Übereinstimmungserklärung ist in deutscher Sprache oder in derselben Sprache wie die Original-Verwenderinformation abzufassen. Soferne das Gasgerät für die Verwendung in Österreich bestimmt ist, ist jedenfalls eine autorisierte deutsche Übersetzung anzufertigen, wobei die Original-Übereinstimmungserklärung mitzuliefern ist. Die Übereinstimmungserklärung ist der Verwenderinformation anzuschließen.

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