§. 25.
Um zum Oberingenieur befördert werden zu können, muß der Baubeamte eine durch eine besondere Verordnung näher zu bestimmende strenge Prüfung aus einem der drei Baufächer mit Erfolg bestanden haben.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Gesetzesnummer
10000003
Dokumentnummer
NOR40027619
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