§ 25 Grundausbildungen für die Besoldungsgruppe Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung“

Alte FassungIn Kraft seit 04.8.1994

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 598/1994

5. Abschnitt

GRUNDAUSBILDUNG IV Ausbildung

§ 25.

(1) Die Ausbildung umfaßt

  1. 1. eine Schulung am Arbeitsplatz
  2. 2. Selbststudium.

(2) Zur Unterstützung des Selbststudiums gemäß Abs. 1 Z 2 hat der Bedienstete an dem für neu eintretende Bedienstete eingerichteten Einführungslehrgang über die nachstehend angeführten Gegenstände teilzunehmen:

  1. 1. Aufbau und Ziele der Post- und Telegraphenverwaltung
  2. 2. Leistungsangebot der Post- und Telegraphenverwaltung
  3. 3. Rechte und Pflichten der Bediensteten (einschließlich Personalvertretungsrecht)
  4. 4. Arbeitnehmerschutz und Umweltschutz.

(3) Die für die jeweilige Verwendung erforderlichen fachspezifischen Ausbildungsinhalte werden in einer Arbeitsplatzeinschulung oder im Rahmen der berufsbegleitenden Fortbildung in Form einer modularen theoretischen und praktischen Ausbildung mit einer wirksamen laufenden Erfolgskontrolle vermittelt.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 598/1994

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2025

Gesetzesnummer

10008559

Dokumentnummer

NOR12109404

alte Dokumentnummer

N6199439886J

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