Tritt mit Beginn des Gastages 1.10.2022, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 47 Abs. 1).
Kosten- und Erlösneutralität der Bilanzierungsstelle
§ 25.
(1) Durch die Bilanzierungsumlage gemäß § 24 Abs. 2 Z 3 wird je Marktgebiet sichergestellt, dass der Bilanzierungsstelle durch die Abwicklung des Clearings gemäß § 24 Abs. 2, 3 und 6, die Netzbilanzierung gemäß § 26, sowie den Einsatz und die Vorhaltung von physikalischer Ausgleichsenergie gemäß § 28 keine Gewinne oder Verluste entstehen.
(2) Alle Kosten und Erlöse aus den Transaktionen gemäß Abs. 1 werden dafür von der Bilanzierungsstelle auf einem Umlagekonto transparent und nachvollziehbar erfasst. Zielsetzung ist, dass der Kontostand des Umlagekontos unter Berücksichtigung einer allfälligen Liquiditätsreserve möglichst ausgeglichen gehalten wird.
(3) Die Bilanzierungsstelle prüft quartalsweise ob die Festsetzung einer Umlage erforderlich ist und legt diese allenfalls jeweils für ein Quartal als Betrag in Cent/kWh fest. Die Veröffentlichung der Höhe der Umlage hat im Monat vor Beginn der Gültigkeit zu erfolgen.
(4) Mengenmäßige Grundlage für die Abrechnung der Bilanzierungsumlage gemäß Abs. 1 im Rahmen des Clearings gemäß § 24 ist die Summe sämtlicher Allokationskomponenten der Bilanzgruppe für einen Gastag gemäß § 21 Abs. 1 Z 1, soweit sie sich auf Ausspeisungen beziehen, sowie gemäß § 21 Abs. 1 Z 6.
Schlagworte
Kostenneutralität
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2022
Gesetzesnummer
20010887
Dokumentnummer
NOR40220344
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