Ausfertigungen
§ 25.
(1) Schriftstücke, die namens des Ausschusses ausgefertigt werden, sind vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von seinem Vertreter, zu unterzeichnen.
(2) Beschlüsse des Ausschusses können vor der Genehmigung (§ 24 Abs. 1) des über sie verfaßten Protokolls ausgefertigt werden, wenn der Ausschuß dies ausdrücklich beschließt.
(3) Bei schriftlichen Ausfertigungen, die an mehr als zehn Adressen ergehen, kann die Unterschrift auch durch Stempelaufdruck oder im Vervielfältigungswege beigesetzt sein; in einem solchen Falle muß die Urschrift jedenfalls eigenhändig unterschrieben sein.
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2025
Gesetzesnummer
10005680
Dokumentnummer
NOR12062409
alte Dokumentnummer
N4198911521J
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