Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 129/1993
Anhängige Verfahren.
§ 25.
(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auch auf strafbare Handlungen anzuwenden, die vor seinem Wirksamkeitsbeginn begangen worden sind, sofern diese dadurch nicht einer strengeren Behandlung unterliegen als nach den bisher in Geltung gestandenen Vorschriften; im übrigen sind noch nicht abgeschlossene Verfahren nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und nach den gemäß diesem Bundesgesetz anzuwendenden Rechtsvorschriften zu beurteilen.
(2) Am Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes, in der Fassung BGBl. Nr. 129/1993, anhängige Verfahren sind nach der bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 129/1993, geltenden Rechtslage zu Ende zu führen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 129/1993
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2023
Gesetzesnummer
10006211
Dokumentnummer
NOR12068528
alte Dokumentnummer
N5195211780Y
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)