§ 25 GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2000

Vergütung für Nebentätigkeit

§ 25

(1) § 25.Soweit die Nebentätigkeit eines Beamten nicht nach den Bestimmungen eines privatrechtlichen Vertrages zu entlohnen ist, gebührt dem Beamten eine angemessene Nebentätigkeitsvergütung. Ihre Bemessung bedarf der Zustimmung des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport.

(2) Die Vergütungen, die eine juristische Person des privaten Rechts nach den für sie maßgebenden Bestimmungen einem Beamten für seine Nebentätigkeit in einem ihrer Organe zu leisten hätte, sind - mit Ausnahme der Sitzungsgelder und des Reisekostenersatzes - dem Bund (Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport) abzuführen. Für die Bemessung der Vergütung, die dem Beamten für eine solche Nebentätigkeit aus Bundesmitteln gebührt, gelten die Vorschriften des Abs. 1.

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