Wechselwirkungen
§ 25.
Die Gebrauchsinformation hat zutreffendenfalls Wechselwirkungen mit anderen Arzneimitteln, Alkohol, Lebensmitteln, Verzehrprodukten, Futtermitteln, kosmetischen Mitteln oder Tabakerzeugnissen sowie anderen therapeutischen, diagnostischen oder prophylaktischen Maßnahmen anzugeben, wobei auf die Art und Bedeutung dieser Wechselwirkungen, wie insbesondere Verstärkung, Abschwächung, Verlängerung, Verkürzung oder sonstiger Veränderungen erwünschter oder unerwünschter Wirkungen der Arzneispezialität oder der anderen Stoffe hinzuweisen ist, soweit es zur Aufklärung des Verbrauchers erforderlich ist.
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2025
Gesetzesnummer
10010915
Dokumentnummer
NOR12138850
alte Dokumentnummer
N8199550275J
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