§ 25  FreiwG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2012

Abschnitt 4

Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland Regelungsgegenstand

§ 25

Dieser Abschnitt regelt zivilrechtliche Aspekte des Gedenkdienstes sowie des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland, die nicht unter § 12b Abs. 1 und 3 des Zivildienstgesetzes 1986 fallen, und deren sonstige Rahmenbedingungen, soweit dies in die Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenz des Bundes fällt, insbesondere für die Zwecke der Sozialversicherung und der Familienbeihilfe.

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