§ 25 ForstG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

Sonderbestimmungen für die Kampfzone des Waldes und
für Windschutzanlagen

§ 25.

(1) In der Kampfzone des Waldes finden die Bestimmungen der §§ 22 bis 24 sinngemäß Anwendung. Darüber hinaus hat jedoch die Behörde, soweit es die örtlichen Verhältnisse erfordern und es sich nicht um Schadholzaufarbeitung handelt, durch Bescheid die Fällung an eine Bewilligung zu binden oder gänzlich zu untersagen. Im Falle der Bewilligung ist die Fällung an die behördliche Auszeige zu binden. Der Bescheid ist aufzuheben, sobald die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.

(2) Eine nicht nur vorübergehende Verringerung des Bewuchses in der Kampfzone des Waldes bedarf der behördlichen Bewilligung. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn und insoweit der Bewuchs keine Schutzfunktion erfüllt. Keiner Bewilligung bedarf das Entfernen des Bewuchses auf Grundflächen, die im Grenz- oder Grundsteuerkataster den Benutzungsarten Alpen oder landwirtschaftlich genutzte Grundflächen zugeordnet sind und nicht durch Neubewaldung (§ 4) zu Wald geworden sind, sofern der Bewuchs keine Schutzfunktion erfüllt.

(3) Einer behördlichen Bewilligung bedarf auch die durch Entfernen des Bewuchses und Neubewaldung an einer anderen Stelle herbeigeführte örtliche Veränderung des Bewuchses in der Kampfzone des Waldes. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn durch diese Veränderung der Anteil der überschirmten Fläche nicht verringert und die Schutzfunktion des Bewuchses nicht beeinträchtigt wird. Die Bewilligung ist erforderlichenfalls an Bedingungen und Auflagen zu binden.

(4) Auf die nach den Abs. 2 und 3 durchzuführenden Verfahren finden die Bestimmungen der §§ 18 bis 20 sinngemäß Anwendung.

(5) Windschutzanlagen sind so zu behandeln, daß dadurch deren Schutzfunktion nicht beeinträchtigt wird. Fällungen in Windschutzanlagen bedürfen der behördlichen Auszeige.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR12132155

alte Dokumentnummer

N8197522386L

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