§ 25 Fachinformation und Gebrauchsinformation für Arzneispezialitäten

Alte FassungIn Kraft seit 26.10.1984

Gewöhnungseffekte

§ 25.

Die Fachinformation hat physische oder psychische Gewöhnungseffekte anzugeben. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, wenn ein Absinken der Wirksamkeit bei längerer Anwendungsdauer der Arzneispezialität gegeben ist und dadurch eine Dosiserhöhung erforderlich wird. Dieser Hinweis hat auch unerwünschte Wirkungen, die damit verbunden sind, zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2025

Gesetzesnummer

10010464

Dokumentnummer

NOR12133471

alte Dokumentnummer

N8198415747L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)