§ 25 Erwerbs- und Wirtschaftsgen. - Revision - Buchführungsvorschriften

Alte FassungIn Kraft seit 11.8.1903

§ 25

— VII. Revisionskosten.

§. 25.

Wenn der Revisor Festsetzung der Revisionskosten durch die Behörde begehrt (§. 10, Absatz 2 des Gesetzes vom 10. Juni 1903, R. G. Bl. Nr. 133), hat er seine baren Auslagen, die angesprochene Vergütung und die für die Bemessung der Vergütung wesentlichen Umstände mittels schriftlicher Eingabe bekanntzugeben. Die Festsetzung der Kosten erfolgt nach Einvernehmung des Vorstandes der revidirten Genossenschaft (Verein). Nach Rechtskraft des Beschlusses sind die Revisionskosten von amtswegen einzuheben und dem Revisor auszufolgen.

Einhebung durch das Handelsgericht findet auf Verlangen des Revisors auch dann statt, wenn die Genossenschaft, die mit dem Revisor verabredeten Revisionskosten zu begleichen säumig ist und die Einigung auf einen bestimmten Kostenbetrag urkundlich nachgewiesen wird.

Auf die Einhebung durch das Gericht ist das GEG, BGBl. Nr. 288/1962,

anzuwenden (§ 1 Z 6 lit. c).

Schlagworte

Gerichtliches Einbringungsgesetz, RGBl. Nr. 133/1903

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2025

Gesetzesnummer

10001716

Dokumentnummer

NOR12022954

alte Dokumentnummer

N2190319112R

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