§ 25 Erlöschen der Familienfideikommisse und sonstiger gebundener Vermögen

Alte FassungIn Kraft seit 13.10.1945

Fassung zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 188/1945

§ 25

Streit über die Bindung

Bei Streit oder Ungewißheit darüber, ob ein Vermögen oder einzelne Vermögensgegenstände fideikommissarisch gebunden sind oder fideikommissarisch gebunden waren, entscheidet das Fideikommißgericht.

Fassung zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 188/1945

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2023

Gesetzesnummer

10001873

Dokumentnummer

NOR12024637

alte Dokumentnummer

N2193810213S

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