§ 25 EpidemieG

Alte FassungIn Kraft seit 22.8.1947

Verkehrsbeschränkungen gegenüber dem Auslande.

§ 25.

Durch Verordnung wird auf Grund der bestehenden Gesetze und Staatsverträge bestimmt, welchen Maßnahmen zur Verhütung der Einschleppung einer Krankheit aus dem Auslande der Einlaß von Seeschiffen sowie anderer dem Personen- oder Frachtverkehre dienenden Fahrzeuge, die Ein- und Durchfuhr von Waren und Gebrauchsgegenständen, endlich der Eintritt und die Beförderung von Personen unterworfen werden.

Schlagworte

Personenverkehr, Einfuhr

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2021

Gesetzesnummer

10010265

Dokumentnummer

NOR12130009

alte Dokumentnummer

N8195029005L

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