Verkehrsbeschränkungen gegenüber dem Auslande.
§ 25.
Durch Verordnung wird auf Grund der bestehenden Gesetze und Staatsverträge bestimmt, welchen Maßnahmen zur Verhütung der Einschleppung einer Krankheit aus dem Auslande der Einlaß von Seeschiffen sowie anderer dem Personen- oder Frachtverkehre dienenden Fahrzeuge, die Ein- und Durchfuhr von Waren und Gebrauchsgegenständen, endlich der Eintritt und die Beförderung von Personen unterworfen werden.
Schlagworte
Personenverkehr, Einfuhr
Zuletzt aktualisiert am
27.05.2021
Gesetzesnummer
10010265
Dokumentnummer
NOR12130009
alte Dokumentnummer
N8195029005L
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